Neues Steuerabkommen zwischen China und Deutschland

Am 28. März 2014 haben China und Deutschland ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.

Das Abkommen wird vorrausichtlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten und damit für Einkünfte nach diesem Stichtag maßgeblich sein. Es gliedert sich in 33 Artikel und wird um ein Protokoll ergänzt, das Bestandteil des Abkommens ist.Durch das neue DBA werden Direktinvestitionen gefördert und insbesondere Quellensteuern reduziert. Das Abkommen verringert den Quellensteuersatz auf Dividenden von 10% auf 5% und gleicht damit Deutschland an andere europäische Länder wie Frankreich, Großbritannien, die Niederlande, Dänemark und die Schweiz an. Zusätzlich ändert das DBA auch die Regelungen zur Betriebsstättenbesteuerung. Das DBA beinhaltet auch eine Reihe von Anti-Missbrauchsregelungen und zeigt damit die Entschlossenheit beider Länder bei der Bekämpfung von aggressiver Steuerplanung.

Das Abkommen wird vorrausichtlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten und damit für Einkünfte nach diesem Stichtag maßgeblich sein. Es gliedert sich in 33 Artikel und wird um ein Protokoll ergänzt, das Bestandteil des Abkommens ist.
Durch das neue DBA werden Direktinvestitionen gefördert und insbesondere Quellensteuern reduziert. Das Abkommen verringert den Quellensteuersatz auf Dividenden von 10% auf 5% und gleicht damit Deutschland an andere europäische Länder wie Frankreich, Großbritannien, die Niederlande, Dänemark und die Schweiz an. Zusätzlich ändert das DBA auch die Regelungen zur Betriebsstättenbesteuerung. Das DBA beinhaltet auch eine Reihe von Anti-Missbrauchsregelungen und zeigt damit die Entschlossenheit beider Länder bei der Bekämpfung von aggressiver Steuerplanung.

Die zentralen Punkte des neuen DBA sind wie folgt:

Betriebsstätten

Die Änderungen im Bereich der Betriebsstätten (Artikel 5) betreffen insbesondere drei Bereiche:

  1. Bauausführungen, Montagen oder Aufsichtstätigkeiten begründen erst nach zwölf Monaten eine Betriebsstätte (bisher bereits nach mehr als sechs Monaten);
  2. der Zeitraum für die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte, also bei der Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen, wurde von sechs Monaten auf 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten geändert. Dies ist eine willkommene Änderung, da in der Vergangenheit nicht immer klar war, wie der Begriff Monat zu verstehen war (d.h. angefangener Monat oder abgeschlossener Monat); 
  3. die Umsetzung der Regelung zum unabhängigen Vertreter (z.B. Makler oder Kommissionär) und dessen Befreiung wird durch das DBA weiter verfeinert, um im Einklang mit den Muster-Doppelbesteuerungsübereinkommen der Vereinten Nationen zu sein. Nach dieser neuen Definition wird ein unabhängiger Vertreter, der ausschließlich oder fast ausschließlich im Auftrag eines Unternehmens auftritt, wie ein abhängiger Vertreter behandelt, wenn der Grundsatz des Fremdvergleichs zwischen Unternehmen und Vertreter nicht erfüllt ist (d.h. arm´s length principle). Mit anderen Worten, es kann ein Unternehmen nicht behaupten, dass sein Vertreter unabhängig ist, wenn der Grundsatz des Fremdvergleichs nicht erfüllt ist. Folglich profitieren solche Unternehmen auch nicht von den Erleichterungen in der Begründung einer Betriebsstätte in China.

Reduzierung der Quellensteuer

Eine weitere wichtige Änderung und eine Verbesserung der Bedingungen für Direktinvestitionen nach China ist die Herabsenkung der Quellensteuer auf Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen und Rechten mit Gewinnbeteiligung (Artikel 10 Dividenden).Nach dem allgemeinen Trend der letzten verhandelten Steuerabkommen mit China verringert das neue DBA die Quellensteuer auf Dividenden in China von derzeit 10 % auf 5 %, wenn ein Unternehmen zu mindestens 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Es sei bemerkt, dass von Seiten Chinas unter der Regelung des Circular Guoshuihan (2009) 81 eine ausländische Gesellschaft (d.h. in diesem Fall eine deutsche Firma) die reduzierte Quellensteuerrate nur geltend machen kann, wenn die erforderliche Beteiligung (d.h. 25 % oder mehr) in den letzten 12 Monaten vor der Dividendenzahlung ununterbrochen gehalten wurden.

Darüber hinaus enthält das neue DBA einen Quellensteuersatz von 15% für Gewinne, die direkt oder indirekt aus unbeweglichen Vermögen von einem Investmentfonds erzielt werden.
Der Quellensteuersatz auf Zinsen ist auf 10% gedeckelt (Artikel 11). Jedoch werden Zinsen, die an gewisse staatliche chinesische oder deutsche Banken bezahlt wurden, von der deutschen Quellensteuer im Rahmen des neuen DBA weiterhin ausgenommen.

Eine Besonderheit gibt es bei Lizenzgebühren (Artikel 12) für Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden. Diese Lizenzgebühren unterliegen einer reduzierten Bemessungsgrundlage (d.h. 60% der Bruttolizenzen werden mit 10% versteuert). In allen anderen Fällen von erhaltenen Lizenzgebühren liegt der erhobene Steuersatz bei unverändert 10%.

Änderung bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen

Das DBA folgt dem Trend der letzten verhandelten Verträge mit China über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Nach den bestehenden DBA werden Veräußerungsgewinne im Quellenstaat besteuert. So würden beispielsweise Gewinne aus Anteilsübertragungen von China nach Deutschland im Quellenstaat China besteuert werden. 

Das neue DBA bietet Steuererleichterungen für Veräußerungsgewinne im Quellenstaat für insbesondere die folgenden zwei Arten von Kapitalanteilen (Artikel 13):

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilsbesitz von 50% oder mehr an unbeweglichen Vermögen können im anderen Staat versteuert werden;
  2. Gewinne aus der Veräußerung von maximal 3 % von börsengehandelten Anteilen, wenn der Übertragende unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % der Aktien des Unternehmens für den 12-Monats-Zeitraum vor der Anteilsübertragung besessen hat.

Missbrauchsbestimmungen 

Das DBA enthält Anti-Missbrauchsregeln (Artikel 29) und ermöglicht beiden Vertragsstaaten die Anknüpfung an inländische Gesetze zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht. 

Die Regelungen in Artikel 29 stimmen überein mit den Vorschlägen der OECD während der Gespräche über Base Erosion and Profits Shifting (BEPS – Aktion Nr. 6) zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch. Wir verweisen hierzu auf unseren Steuer-Kommentar zum BEPS in der Ausgabe März 2013.

Zusätzlich ermöglicht der neu hinzugefügte Artikel dem Steuerzahler, ein Verständigungsverfahren (MAP) zu beantragen, wenn das DBA aus seiner Sicht zu einer nicht abkommensgemäßen Besteuerung führt.

Aktivitätsklausel/ Switch-Over-Klausel

Auch unter dem neuen DBA gilt aus deutscher Sicht grundsätzlich weiterhin die Freistellungsmethode. Allerdings wird die bestehende Aktivitätsklausel mit einem Verweis in das deutsche Außensteuergesetz („AStG“) verschärft. Eine Steuerfreistellung ist danach bei Betriebsstätten bzw. Tochtergesellschaften nur noch bei „aktiven“ Tätigkeiten i.S. des AStG möglich. Außerdem wird bei den Methoden zur Doppelbesteuerung eine Switch-Over-Klausel eingeführt, wonach anstelle der Freistellungsmethode unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Qualifikationskonflikten) die Anrechnungsmethode zur Anwendung gelangt.

Unsere Beobachtung

Das DBA wird einige steuerliche Grundlagen wie die Besteuerung von Betriebsstätten, die Erhebung von Quellensteuer und die Besteuerung von Kapitalgewinnen ändern. Die neuen Bestimmungen werden daher direkte Auswirkungen auf Unternehmen haben, die grenzüberschreitende Investitionen und Transaktionen zwischen Deutschland und China tätigen.

Zum Beispiel kann die Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden dazu führen, dass Unternehmen Dividenden später auszahlen.

Die im DBA enthaltenen neuen Anti-Missbrauchsvorschriften machen die Entschlossenheit beider Länder bei der Bekämpfung aggressiver Steuerplanung bei Verträgen deutlich. Multinationale Unternehmen sollten ihre aktuellen Strukturen und Regelungen durchleuchten, damit sie von den Neuregelungen profitieren können.

Kontakte (China)

Kontakte (Deutschland)

文件

Mazars tax newsletter - Neues Steuerabkommen zwischen China und Deutschland